Zwei Systeme, zwei Förderwege
Arbeitslosengeld
Gründungszuschuss nach §§ 93 und 94 SGB III; zuständig ist die Agentur für Arbeit.
Grundsicherung
Einstiegsgeld nach § 16b SGB II und gegebenenfalls Leistungen nach § 16c SGB II; zuständig ist das Jobcenter.
Welche Leistung Sie beziehen, entscheidet über den Ausgangspunkt. Verwenden Sie die Begriffe deshalb nicht austauschbar und lassen Sie Ihre konkrete Situation von der zuständigen Stelle prüfen.
Einstiegsgeld für eine Selbstständigkeit
Einstiegsgeld kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Auch hier handelt es sich um eine Kann-Leistung: Eine Bewilligung ist nicht garantiert.
Das Jobcenter prüft die persönliche Ausgangslage und die Aussicht, die Hilfebedürftigkeit durch die Tätigkeit zu überwinden. Ein überzeugender Businessplan und nachvollziehbare Zahlen sind daher auch in diesem Förderweg wichtig.
Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
Nach § 16c SGB II können unter Voraussetzungen weitere Hilfen für eine Selbstständigkeit möglich sein. Die Bundesagentur für Arbeit nennt unter anderem Unterstützung bei notwendigen Sachgütern sowie Beratung oder die Vermittlung von Kenntnissen. Art, Umfang und Voraussetzungen klären Sie individuell mit dem Jobcenter, bevor Sie Verpflichtungen eingehen.
So bereiten Sie das Gespräch vor
- Leistungsbescheid und aktuelle finanzielle Situation bereithalten
- Geschäftsidee, Zielgruppe und Kundengewinnung kurz erklären
- Kapitalbedarf, notwendige Sachgüter und Eigenmittel auflisten
- Monatliche Umsatz-, Kosten- und Liquiditätsplanung vorlegen
- Darstellen, wie die Tätigkeit Hilfebedürftigkeit verringern oder beenden kann
- Nach Zeitpunkt, Formularen und akzeptierten Nachweisen fragen